Der Standard-Tarif für Iserlohn
Die Vorteile auf einen Blick
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Grundversorgungstarif der Stadtwerke Iserlohn.
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Keine Vertragslaufzeit, jederzeit kündbar.
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Der Wechsel in einen unserer günstigeren Tarife ist jederzeit möglich.
Preisübersicht
Preise für Gewerbekunden ab dem 01. Januar 2021
Preisgruppe | ||||
---|---|---|---|---|
S | M | L | XL | Ø |
Verbrauchsgrenze (von/bis) in kWh/Jahr | ||||
0 3.000 |
3.001 10.000 |
10.001 24.000 |
24.001 55.000 |
ab 55.001 |
Arbeitspreis netto in ct./kWh | ||||
7,55 | 6,32 | 5,89 | 5,71 | 5,98 |
Arbeitspreis brutto in ct./kWh | ||||
8,99 | 7,52 | 7,01 | 6,80 | 7,12 |
Grundpreis netto in €/Jahr | ||||
24,60 | 61,32 | 104,28 | 147,24 | 0,00 |
Grundpreis brutto in €/Jahr | ||||
29,27 | 72,97 | 124,09 | 175,22 | 0,00 |
Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt in den Preisgruppen S bis XL nach den für den individuellen Jahresverbrauch jeweils günstigsten Preisen (Bestabrechnung), sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist. Es sei denn, der Nettopreis unterschreitet den Endbetrag des Durchschnittspreises (Ø). In diesem Fall wird der Durchschnittspreis abgerechnet. Eine Bestabrechnung ist insbesondere nicht möglich, wenn auf Kundenwunsch in Zeitabständen abgerechnet wird, die den für die Ermittlung des Jahresverbrauchs maßgeblichen Zeitraum unterschreiten (§ 40 Abs. 2 EnWG). In diesem Fall erfolgt die Abrechnung nach dem Preis, der zwischen der Stadtwerken Iserlohn GmbH und dem Letztverbraucher individuell vereinbart ist.
Preiszusammensetzung
Der Preis setzt sich zusammen aus dem Energiepreis und der Erdgassteuer (zzt. 0,55 ct./kWh). Die Konzessionsabgaben, Netznutzungsentgelte sowie Kosten für Messstellenbetrieb und Messung - soweit die Kosten SWI in Rechnung gestellt werden - sowie für die Abrechnung sind ebenfalls enthalten. Im Preis ist die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (zzt. 19 %) enthalten. Die Bruttopreise sind aus Übersichtsgründen teilweise gerundet. Der Erdgaspreis wird auf der Basis von Nettopreisen ermittelt und erhöht sich abschließend um die Umsatzsteuer zum Rechnungsbetrag.
Erhält der Kunde eine neue Messeinrichtung im Sinne des § 21 b Abs. 3a oder Abs. 3 b EnWG und werden SWI dafür vom Netzbetreiber andere Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, wird SWI diese Kostenveränderung an den KUNDEN weitergeben. Der KUNDE wird hierüber spätestens mit der nächsten Abrechnung informiert. Die anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.